Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Containerdienst Jessel UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Bereitstellung von Containern, die Lieferung von Schüttgütern sowie Leistungen im Bereich Transport und Entsorgung zwischen der Containerdienst Jessel UG (haftungsbeschränkt), Im Wiesengrunde 7, 31188 Holle, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Jessel, nachfolgend „Anbieter“, und ihren Kunden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt wurde.

(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Die Darstellung von Leistungen, Containern und Schüttgütern auf der Webseite, in Preislisten oder in sonstigen Unterlagen stellt noch kein verbindliches Angebot dar.

(2) Bestellungen können schriftlich, mündlich, telefonisch oder in Textform erfolgen. Der Vertrag kommt jedoch erst zustande, wenn der Anbieter die Bestellung ausdrücklich annimmt oder die Leistung ausführt, insbesondere durch Bereitstellung des Containers, Anlieferung von Schüttgütern oder Abholung bzw. Entsorgung.

(3) Gegenstand des Vertrags kann insbesondere sein: a) die mietweise Überlassung von Containern, b) der Transport und die Aufstellung am vereinbarten Ort, c) die Abholung und Zuführung zur Entsorgung, d) die Lieferung von Schüttgütern wie z. B. Sand, Kies, Holz oder vergleichbaren Materialien.

(4) Angaben zu Maßen, Volumen, Lieferzeiten und technischen Daten sind branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(5) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Leistung wegen vom Kunden nicht mitgeteilter Umstände nur mit wesentlich erhöhtem Aufwand erbracht werden kann, ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden eine angemessene Anpassung des Preises anzubieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot nicht innerhalb einer angemessenen Frist an, ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Preise, Zusatzkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(2) Maßgeblich sind die vereinbarten Preise gemäß Website, Angebot oder Preisliste. Transportkosten können insbesondere nach Lieferzonen oder Entfernungen berechnet werden.

(3) Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn a) eine vereinbarte An- oder Abfahrt wegen fehlender Zufahrt, fehlender Genehmigung oder Abwesenheit des Kunden nicht möglich ist, b) der Container überladen, falsch befüllt oder nicht transportfähig ist, c) vereinbarte Standzeiten überschritten werden, d) Wartezeiten entstehen, die der Kunde zu vertreten hat, e) eine nachträgliche Sortierung, Umladung, Verwiegung, Zwischenlagerung, Analyse oder Sonderentsorgung erforderlich wird.

(4) Entstehen bei Anlieferung, Wechselung, Abholung oder Entleerung Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß Preisliste zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

(5) Beruhen Mehrkosten auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden zu Art, Menge oder Beschaffenheit der Abfälle oder Materialien, trägt der Kunde sämtliche hierdurch verursachten Zusatzkosten.

(6) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Barzahlung bei Lieferung zu verlangen, sofern dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

§ 4 Aufstellung, Zufahrt und Genehmigungen

(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Aufstellort für die Anlieferung, Aufstellung und Abholung mit schweren Lieferfahrzeugen frei zugänglich ist und der Untergrund ausreichend tragfähig ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf Besonderheiten des Aufstellortes, insbesondere enge Zufahrten, Leitungen, empfindliche Pflasterungen, Schächte, abgesenkte Bordsteine oder sonstige Hindernisse, vor Auftragserteilung hinzuweisen.

(3) Soll der Container auf öffentlichem Verkehrsgrund oder sonstigem öffentlichem Raum abgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig auf eigene Kosten die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Sondernutzungen einzuholen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Absicherung des Containers im öffentlichen Raum während der gesamten Standzeit verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig und soweit diese Pflicht nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurde.

(5) Ist eine sichere Aufstellung oder Abholung am vorgesehenen Ort nicht möglich, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einen alternativen Standort vorzuschlagen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde, sofern er die Ursache zu vertreten hat.

§ 5 Mietdauer, Standzeit und Betriebszeiten

(1) Die Standzeit beginnt mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des Containers und endet mit dessen Abholung.

(2) Die vereinbarte Standzeit ergibt sich aus dem Auftrag oder der Auftragsbestätigung.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist eine Standzeit von bis zu 3 Kalendertagen im vereinbarten Preis enthalten.

(4) Maßgeblich für die Berechnung der Standzeit sind Kalendertage.

(5) Für jeden weiteren angefangenen Kalendertag kann der Anbieter eine zusätzliche Standgebühr gemäß der jeweils vereinbarten Preisliste berechnen.

(6) Verlängerungen der Standzeit sind nur nach vorheriger Abstimmung und nur im Rahmen der betrieblichen Verfügbarkeit möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(7) An Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der üblichen Betriebszeiten erfolgt eine Stellung, Wechselung oder Abholung nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

(8) Verzögert sich die Abholung ausschließlich aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, entstehen dem Kunden hieraus keine zusätzlichen Standzeitkosten.

§ 6 Befüllung, Abfallarten und Verbote

(1) Der Kunde darf den Container ausschließlich mit den vertraglich vereinbarten Abfallarten befüllen.

(2) Der Container darf nur bis zur Ladekante bzw. Oberkante befüllt werden. Eine Überladung, seitliche Überhöhung oder unsachgemäße Verdichtung des Inhalts ist unzulässig.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Container gleichmäßig und transportfähig zu beladen.

(4) Nicht eingefüllt werden dürfen insbesondere gefährliche Abfälle, schadstoffhaltige Stoffe, flüssige Stoffe, heiße Asche, explosive Stoffe sowie solche Stoffe, deren Einlagerung oder Beförderung ohne gesonderte Vereinbarung gesetzlich unzulässig ist. Dies gilt auch für Stoffe wie Asbest, Mineralwolle oder andere überwachungsbedürftige Abfälle, sofern deren Annahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Bei Grünschnitt, Bauabfällen oder gemischten Abfällen hat der Kunde die vereinbarte Sortierung einzuhalten. Werden abweichende Stoffe eingefüllt, trägt der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten.

(6) Der Kunde darf den aufgestellten Container nicht eigenmächtig versetzen, umsetzen oder durch Dritte transportieren lassen.

§ 7 Überladung, Fehlbefüllung und Nichttransportfähigkeit

(1) Überladene, falsch befüllte oder aus sonstigen Gründen nicht sicher transportfähige Container werden nicht abgefahren.

(2) In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, die Abholung zu verweigern, bis der vertragsgemäße Zustand hergestellt ist.

(3) Entstehen dadurch zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Sortier-, Umlade-, Verwiegungs-, Analyse- oder Entsorgungskosten, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Mehraufwand überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

§ 8 Lieferung von Schüttgütern

(1) Schüttgutlieferungen erfolgen nach der vertraglich vereinbarten Menge, üblicherweise nach Kubikmetern oder, soweit vereinbart, nach Gewicht.

(2) Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen in geringfügigem Umfang bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass am Lieferort eine gefahrlose Entladung möglich ist.

(4) Mit dem Abkippen oder Abladen am vereinbarten Lieferort geht die Verantwortung für das gelieferte Schüttgut auf den Kunden über, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 9 Pflichten des Kunden und Verantwortung für Inhalte des Containers

(1) Der Kunde ist für die zutreffende Deklaration der eingefüllten Abfälle und Materialien verantwortlich.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass von den eingebrachten Stoffen keine Gefahren für Personen, Fahrzeuge, Umwelt oder Entsorgungsanlagen ausgehen.

(3) Wird erst bei der Abholung, Umladung, Verwiegung, Analyse oder Annahme durch einen Entsorgungsbetrieb festgestellt, dass eine abweichende oder unzulässige Befüllung vorliegt, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(4) Die Verantwortung des Kunden für die zutreffende Deklaration und Zusammensetzung der eingebrachten Abfälle endet nicht bereits mit der Befüllung oder Abholung des Containers, sondern erst mit der endgültigen Annahme der Abfälle durch die zuständige Entsorgungs-, Verwertungs- oder Umschlaganlage.

§ 10 Termine und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Anbieter nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Verkehrsbehinderungen, Witterung, behördlicher Anordnungen, Fahrzeugausfällen oder kurzfristiger Betriebsstörungen, berechtigen den Anbieter, die Leistung um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB.

§ 11 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(5) Soweit der Kunde den Aufstellort bestimmt hat, haftet der Anbieter nicht für Schäden an Untergründen, Zufahrten oder verdeckten Einrichtungen, sofern diese Schäden auf ungeeignete örtliche Gegebenheiten zurückzuführen sind, die für den Anbieter nicht erkennbar waren und auf die der Kunde nicht hingewiesen hat.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Eigentum, Obhut und Mitteilungspflichten

(1) Bereitgestellte Container bleiben Eigentum des Anbieters.

(2) Der Kunde hat den Container pfleglich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff Dritter im Rahmen des Zumutbaren zu schützen.

(3) Beschädigungen oder Verlust des Containers, die der Kunde zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

(4) Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn der Container beschädigt, gestohlen, durch Dritte unbefugt benutzt, versetzt oder durch behördliche oder vollstreckungsrechtliche Maßnahmen betroffen wird.

(5) Im Fall von Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung hat der Kunde, soweit zumutbar, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Anbieter hierüber zu informieren.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung des Anbieters.

(3) Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig nur, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.

§ 14 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des Anbieters enthalten.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung eröffnet wäre.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters, sofern kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.